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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Edgar Frank Maschinenbau

Stand Januar 2012

Hier finden Sie unsere AGB als pdf Datei

1.Vertragsinhalt

1.1 Allen Verträgen und Angeboten liegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn die von uns schriftlich bestätigt sind.

1.2 Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichts-, Werkstoffverwendungs- und Materialbehandlungsangaben sind nur annähernd maßgebend , soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind und stehen unter Vorbehalt der Änderung aus technischen Gründen und des Irrtums unter Ausschluss jeder Entscheidungsverpflichtung, sie gelten in keinem Falle  als zugesicherte Eigenschaften unserer Produkte. Dasselbe gilt für entsprechende Angaben und Auskünfte unserer Mitarbeiter.

1.3 Vertragliche Ergänzungen und Abänderungen sowie mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.Auftragserteilung

2.1 Aufträge und sonstige Abmachungen werden erst dann für uns verbindlich, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und der Auftrag von uns schriftlich bestätigt wurde. Bis zur schriftlichen Bestätigung sind wir nicht an das Angebot gebunden.

Bei telefonischer oder mündlicher Auftragserteilung trägt der Kunde das Risiko falscher Übermittlung und Verständigung sowie darauf beruhender Falsch- oder Minderlieferungen.

2.2 Der Kunde übernimmt für die von ihm zu liefernden Unterlagen wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen, volle Verbindlichkeit. Er hat insbesondere dafür einzustehen, dass die von ihm vorgelegten Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.

3.Preise und Preiserhöhungen

Unsere Preise gelten drei Monate ab Unterschriftdatum des Vertrages. Sind längere Lieferfristen vereinbart, so gilt unsere am Liefertag gültige Preisliste.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Firmensitz einschließlich Verladung am Firmensitz, jedoch ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

4.Zahlungsbedingungen

 

4.1 Preise werden in EURO gestellt.

4.2 Die Zahlungen sind nach Rechnungserhalt ohne jeglichen Abzug zu leisten.

4.3 Wechsel werden nur zahlungshalber sowie vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit angenommen. Wir behalten uns die Ablehnung von Wechseln ausdrücklich vor. Diskont- und Wechselspesen, Kosten der Versteuerung und des Einzugs gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort fällig. Die Prolongation hereingenommener Wechsel wird abgelehnt.

4.4 Im Falle einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Kunden sind wir berechtigt, Vorleistungen des Kunden zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

4.5 Die Zurückhaltung der Zahlung oder Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.Lieferfristen und -termine

5.1 Verbindliche Liefertermine, die wir unseren Kunden mitteilen, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

5.2 Lieferfristen und -termine stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördlichen Eingriffen usw. - auch wenn sie bei dem Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir4 von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als drei Monate dauert, ist unser Kunde nach angemessener Nachtfristsetzung berechtigt, hinsichtlich eines etwa noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit und werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann unser Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

6.Gefahrübergang und Versand

6.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Ist nichts anderes vereinbart, wird der Versand nach unserem Ermessen durch die jeweils zweckmäßigste Versandart vorgenommen. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Kunden, so geht die Gefahr am Tage der Versandbereitschaft auf ihn über.

6.2 Für auf dem Transport abhandengekommene oder beschädigte Ware wird keine Haftung übernommen; solche Ware wird nur aufgrund einer neuen Bestellung gegen Berechnung der jeweils gültigen Preise ersetzt.

6.3 Abweichungen von dem Versandzettel, dem Lieferschein oder der Rechnung sind unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich zu melden.

6.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

7.Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für unsere Firma als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser ( Mit-)Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das ( Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig ( Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Kunde verwahrt unser ( Mit-)Eigentum unentgeltlich. Die Ware, an der uns ein ( Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund ( Versicherung, unerlaubte Handlung ) bezüglich der Vorbehaltsware entstehende Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

Wir können bei Zahlungseinstellungen, Bearbeitung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens oder bei sonstigen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

7.3 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

7.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrag.

8.Gewährleistung und Mängelhaftung

8.1 Dem Kunden steht ein Mängelbeseitigungsanspruch und bei verzögerter, verweigerter oder misslungener Nachbesserung ein Recht auf Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

Im Falle einer Mitteilung des Kunden, dass die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, verlangen wir nach unserer Wahl, dass

a) das schadhafte Teil bzw. Gerät zur Reparatur und anschließender Rücksendung an uns geschickt wird;

b) der Kunde verlangt, dass Gewährleistungsarbeiten an einem von ihm bestimmten Ort vorgenommen werden, können wir diesem Verlangen entsprechen, wobei unter die Gewährleistung fallende Teile nicht berechnet werden, während Arbeitszeit und Reisekosten zu unseren Standardsätzen zu bezahlen sind.

8.2 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach Gefahrübergang durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, wie z.B. Sturz, Verkanten usw. eintreten, ebenso nicht auf Schäden, die durch chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse auftreten, die nach dem Vertrag nicht voraussehbar sind.

8.3 Liegt die Ursache des Mangels nicht in unserem Bereich, so muss sich der Kunde an unseren Zulieferer verweisen lassen. Der Kunde ist verpflichtet, seine Gewährleistungsansprüche – im kaufmännischen Verkehr bis hin zur gerichtlichen Inanspruchnahme – bei dem Dritten geltend zu machen.

8.4 Will ein Kunde Mängelrüge erheben, so ist die Rüge aus offen zutage tretenden Mängel nur innerhalb einer Woche schriftlich zulässig; für die Fristberechnung ist der Zeitpunkt der Anlieferung und der Tag des Eingangs des Rügeschreibens maßgebend. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

§377 HGB bleibt unberührt

8.5 Der Kunde stellt uns bei sämtlichen Produkthaftpflichtfällen von Schadensersatzansprüchen Dritter frei. Er ist verpflichtet, sich ausreichend gegen sämtliche Produkthaftpflichtfälle zu versichern.

8.6 Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem umnittelbaren Kunden zu und sind  nicht abtretbar.

9.Zusatzbedingungen für Lohnarbeiten zu den Verkaufs- und Lieferbedingungen

9.1 Die Ausführungsvorschriften eines von uns angenommenen Auftrages können vom Kunden nur mit unserem ausdrücklichen schriftlichen Einverständnis geändert werden. Bei Lohnarbeiten können bindende Zusagen über das Ergebnis aufgrund der technischen Gegebenheit nicht gemacht werden.

9.2 Der Kunde hat uns für alle Ansprüche aus der Ausführung seiner Bestellung auf unsere Aufforderung hin in jenen Fällen schad- und klaglos zu halten, in denen  durch die Ausführung seiner Wünsche betreffend bestimmte Qualitäts- und sonstiger Eigenschaften aufgrund der Verwendung der uns zur Verfügung gestellten Unterlagen in- und ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Urheber-, Patent-, Marken-, oder Musterschutzrechte, verletzt werden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Lohnbearbeitungsgegenstände an uns spesenfrei anzuliefern.

9.3 Der Kunde trägt Gefahr und Kosten des Untergangs oder der Verschlechterung des Vormaterials bwz. des bearbeiteten Materials während des Transports zu uns und während des Rücktransports.

9.4 Vom Kunden gemachte Vorschriften hinsichtlich einer Mindestmenge der Ausbringung gelten nur dann als vereinbart, wenn wir eine ausdrückliche schriftliche Erklärung abgegeben haben, in welcher die übernommene Vormaterialmenge, die auszubringende Mindestmenge und der in solchen Fällen allenfalls zu vereinbarende Preiszuschlag enthalten sind. Grundsätzlich ist bei technischen Prozessen verfahrensbedingt mit Verlusten zu rechnen, sodass Schadensersatz- und Preisminderungsansprüche für derartige Verluste ausgeschlossen sind.

9.5 Den uns zur Behandlung übergebenen Lohnbearbeitungsgegenständen ist eine Bestellung beizufügen, welche vom Kunden übergeben und von uns inhaltlich rückbestätigt wird. Diese hat die für die Abwicklung entsprechenden vollständigen Angaben zu enthalten.

9.6 Fehlen diese Angaben, sind sie unvollständig oder mit unseren Einrichtungen nicht ausführbar, sind wir berechtigt, die Ausführung des Auftrags abzulehnen oder auf  Gefahr des Kunden eine Nachbearbeitung nach unserem Ermessen vorzunehmen, für deren Resultat uns keine Haftung trifft, sodass in diesem Fall Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind. Änderungen der gemäß Punkt 9.4 vom Kunden vorgelegten und von uns akzeptierten Angaben finden nur dann Berücksichtigung, wenn sie beidseitig schriftlich vereinbart wurden. Sämtliche aus einer Abänderung erwachsenden Kosten trägt zur Gänze der Kunde. Die Haftung für die Änderung sowie sämtliche aus einer Abänderung resultierenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche sind auch in diesem Fall ausgeschlossen.

9.7 Jede Mängelrüge ist durch Übermittlung von einer ausreichenden Anzahl an Belegstücken nachzuweisen.Wir sind zur Vornahme von Zerstörungsprüfungen berechtigt. Bei nicht von uns genehmigter Nacharbeit beanstandeter Lohnarbeitsgegenstände erlischt unsere Gewährleistungsverpflichtung.

9.8 Wir übernehmen für unsere Lohnarbeiten in der Weise Gewähr, dass wir jene Lohnarbeitsgegenstände, an denen uns zur Last fallende Mängel einwandfrei nachgewiesen werden, welche die Verwendbarkeit der Ware ausschließen,  nach unserer Wahl entweder nacharbeiten oder hierfür eine Gutschrift erteilen, deren Höhe durch die Höhe des für den einzelnen Auftrag vereinbarten Preises begrenzt ist. Ist eine Nacharbeitung nicht möglich, werden wir die vertraglich vereinbarten Arbeiten an vom Kunden beigestellten Ersatzmaterial kostenlos durchführen. Wir schließen die Übernahme von Materialkosten sowie etwaiger Folgekosten aus.

9.9 Jede Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde nicht einwandfreies Material beigestellt hatte oder die behandelten Werkstücke nicht entsprechend ihren Qualitätsbedingungen vom Kunden eingesetzt werden. Eine Eingangsprüfung des beigestellten Materials wird von uns nicht vorgenommen.

9.10 Bei kostenloser Nacharbeit in unserem Werk ist uns eine angemessene Frist für die Ausführung der Nacharbeit einzuräumen. Hin- und Rückfracht gehen zu Lasten des Kunden.

10.Haftungsausschluss und Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Im übrigen gilt, dass Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen sind, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unserer Firma oder eines unserer Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen verursacht wurde.

Gegenüber einem Kaufmann wird für Schaden, die auf leichtes Verschulden unserer Firma oder auf leichtes oder grobes Verschulden unserer Erfüllungs- bwz Verrichtungsgehilfen beruhen, nicht gehaftet.

11.Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle aus dem Vertrag sich ergebenden Verbindlichkeiten der Parteien ist der Hauptsitz unserer Firma.

12.Sonstiges

12.1 Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, gilt für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, 74842 Mosbach als Gerichtsstandort

12.2 Für diese Geschäftsbedingungen und gesamte Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichtet sich die Parteien zu einer einverständlichen Regelung, die den Zweck der Bestimmung so weitgehend in rechtlich zulässiger Weise verwirklicht.